Allgemeine Vertriebsbedingungen
Stand: Dezember 2019
1. Geltung dieser Bedingungen
1.1
Allen Aufträgen und Liefergeschäften der CaPlast Kunststoffverarbeitungs GmbH (nachfolgend: „CaPlast“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Vertriebsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) sowie die Regelungen des jeweiligen Vertrages zugrunde.
—
1.2
Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Bedingungen begründet deren Geltung für alle weiteren (Liefer-) Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, auch wenn CaPlast sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft. Das gilt auch dann, wenn diese Bedingungen dem Kunden erst nach dem ersten Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien zur Kenntnis gelangt sein sollten.
—
1.3
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CaPlast und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich von CaPlast zu bestätigen. Solche Bedingungen des Kunden verpflichten CaPlast nicht, selbst wenn CaPlast ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert.
—
1.4
Änderungen dieser AVB wird CaPlast dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitteilen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen CaPlast in Textform angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist CaPlast den Kunden in ihrer Mitteilung über die Änderung dieser AVB besonders hin.
—
1.5
Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote und Vertragsschluss; Geltungsreihenfolge
2.1
Die Angebote von CaPlast sind unverbindlich, soweit sie nicht von CaPlast schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Zeichnungen, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
—
2.2
Soweit der Kunde eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindender rechtsgeschäftlicher Antrag gemäß § 145 BGB. Der Kunde hat sich in seiner Bestellung an das Angebot von CaPlast zu halten. CaPlast kann diesen Antrag innerhalb von zwei (2) Wochen ab Abgabe des Angebots seitens des Kunden durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.
—
2.3
Verträge mit CaPlast kommen mit Annahme der Bestellung des Kunden durch CaPlast in Textform, z.B. E-Mail, Fax (§ 126b BGB) in Form einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch CaPlast, zustande.
—
2.4
Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, gilt im Falle sich widersprechender Bestimmungen nachstehende Reihenfolge:
1. der Einzelvertrag einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen,
2. diese AVB,
3. - soweit vorliegend - die mit dem Kunden abgestimmte Leistungsbeschreibung,
4. - soweit vorliegend - die mit dem Kunden abgestimmte technische Spezifikation,
5. die vertragswesentlichen Bestandteile des Angebots von CaPlast (z. B. Preis, Menge).
—
2.5
An den in Ziffer 2.1 genannten Unterlagen behält sich CaPlast Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden; Beistellungen durch den Kunden
3.1
Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für CaPlast erbracht werden. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden und entstandenen Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) allein vom Kunden zu tragen.
—
3.2
Stellt der Kunde Waren zur Verarbeitung oder Bearbeitung durch CaPlast bei, wird CaPlast prüfen, ob die vom Kunden gewünschte Be- bzw. Verarbeitung der beigestellten Waren durch CaPlast technisch möglich ist. Zur Überprüfung der Geeignetheit der beigestellten Waren und/oder deren Ver- bzw. Bearbeitung für den vom Kunden intendierten Verwendungszweck ist CaPlast nur insoweit verpflichtet, als dies für CaPlast offenkundig erkennbar ist. CaPlast wird dem Kunden erforderlichenfalls einen entsprechenden Hinweis geben.
—
3.3
Der Kunde ist verpflichtet, seine auf seinen Systemen abgelegten Daten, auf die CaPlast Zugriff hat, täglich auf einem maschinenlesbaren Datenträger zu speichern, so dass sie ohne erheblichen Aufwand reproduzierbar sind.
—
3.4
Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein, insbesondere müssen sie frei von Schadsoftware, Viren etc. sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde CaPlast alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt CaPlast insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, die Ursache entstammt nicht dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden.
4. Lieferung und Lieferzeit; Subunternehmer
4.1
Solange der Kunde seinen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten, wie insbesondere der Bereitstellung von Waren zur Verarbeitung oder Bearbeitung, von Druckvorlagen und/oder Informationsmaterialien zur zu fertigenden Ware etc., nicht nachkommt, ist ein Lieferverzug von CaPlast ausgeschlossen.
—
4.2
Ein Lieferverzug von CaPlast ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit CaPlast selbst von seinen Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.
—
4.3
Lieferungen erfolgen “Frei Frachtführer Magdheide 7, 59394 Nordkirchen“ (d.h., wenn Liefergegenstand eine Kaufsache ist: „Free Carrier Magdheide 7, 59394 Nordkirchen“ bzw. „FCA Magdheide 7, 59394 Nordkirchen“ nach Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wird.
—
4.4
Nach Fertigstellung von Aufträgen FCA wie vorstehend ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 (fünf) Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige (Lieferzeitpunkt) am Lieferort gemäß Ziffer 4.3 abzuholen, sofern von CaPlast nicht etwas Anderes angegeben wird. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung alle Transportkosten und/oder sonstige Kosten, die seit der Fertigstellung der Ware und Zurverfügungstellung durch CaPlast betreffend die Ware entstanden sind, zu begleichen.
—
4.5
Art, Weise und Umfang der Verpackung stehen im freien Ermessen von CaPlast. Hat sich CaPlast abweichend von FCA Magdheide 7, 59394 Nordkirchen gemäß Incoterms 2020 gegenüber dem Kunden im Einzelfall verpflichtet, die Ware zu versenden, steht die Versandart im freien Ermessen von CaPlast.
—
4.6
Genannte Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von CaPlast als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind.
Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, CaPlast eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Liefert CaPlast innerhalb der Nachfrist nicht, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
Vorstehendes gilt nicht, soweit der Einzelvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist oder soweit der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass er sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
Wählt der Kunde Schadenersatz statt der Leistung, bestimmt sich der Umfang der Haftung von CaPlast nach Ziffer 10.
—
4.7
Für die Dauer des Vorliegens von Umständen außerhalb der Kontrolle von CaPlast („Höhere Gewalt“) wie Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen ist CaPlast von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände Höherer Gewalt, jedoch maximal um 6 (sechs) Monate. Enden die Umstände Höherer Gewalt innerhalb dieses Zeitraums, so kann der Kunde die Belieferung nur ablehnen, wenn ihm die Abnahme der Lieferung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist. Enden die Umstände Höherer Gewalt nach dem Ablauf von sechs Monaten, gilt dies als endgültiges Leistungshindernis; dem Kunden steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu (§ 323 BGB). Dasselbe gilt, wenn und sobald erkennbar ist, dass die Umstände Höherer Gewalt dauerhaft sein werden.
—
4.8
CaPlast ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, CaPlast erklärt sich schriftlich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
—
4.9
Liefert oder versendet CaPlast auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten die Ware an einen Ort außerhalb Deutschlands, hat der Kunde CaPlast unaufgefordert innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort eine Gelangensbestätigung oder eine vergleichbare alternative Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand ins Ausland zur Verfügung zu stellen. Legt der Kunde einen solchen Nachweis nicht vor, haftet er im Innenverhältnis zu CaPlast, soweit CaPlast deswegen zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf die betreffende Lieferung herangezogen wird, es sei denn, CaPlast fällt insoweit ein Verschulden zur Last.
—
4.10
CaPlast ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer), es sei denn, dass dies den berechtigten Interessen des Kunden widerspricht. CaPlast haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1
Die Preise verstehen sich “Frei Frachtführer Magdheide 7, 59394 Nordkirchen“ (d.h., wenn Liefergegenstand eine Kaufsache ist: „Free Carrier Magdheide 7, 59394 Nordkirchen“ bzw. „FCA Magdheide 7, 59394 Nordkirchen“ nach Incoterms 2020) – exklusive Fracht, Einfuhr, Nebenabgaben –, und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
—
5.2
Sollten im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene und durch CaPlast nicht beeinflussbare Preiserhöhungen oder -reduzierungen aufgrund von Preisänderungen der eingesetzten Rohstoffe um mehr als 10 % eintreten, so sind CaPlast und der Kunde berechtigt, vom jeweils anderen eine Anpassung des vereinbarten Preises durch Neuverhandlung darüber zu verlangen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt von diesen Neuverhandlungen unberührt. Führen die Neuverhandlungen zu keiner Einigung, sind sowohl CaPlast als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Das Gleiche gilt in dem Fall, dass sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehen und durch CaPlast nicht beeinflussbar der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die gesamte Bundesrepublik Deutschland amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden um mehr als 5 % ändert. Der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes ist für den Kunden jederzeit einsehbar über die Homepage des Statistischen Bundesamtes, www.destatis.de.
Die prozentuale Preisentwicklung der Rohstoffe, die bei CaPlast Verwendung finden, kann vom Kunden auf Wunsch als Übersicht (Quelle: Branchenblatt Kunststoff Information (KI) – www.kiweb.de; Independent Chemical Information Service (ICIS) – www.icis.com) angefordert werden. Berechnungsbasis für Preisänderungen sind die sich aus den vorgenannten Rohstoff-Preisindizes ergebenden Preise zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden.
Sind Preiserhöhungen oder Preisreduzierungen auf Preisänderungen von Rohstoffen zurückzuführen, die in den Rohstoff-Preisindizes nicht abgebildet werden (Spezialrohstoffe), wird CaPlast solche Preisänderungen dem Kunden im Einzelnen nachweisen.
—
5.3
Die Rechnungen von CaPlast sind nach Erhalt sofort fällig und ohne Abzüge innerhalb von zehn (10) Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, sofern nicht andere Zahlungsziele zwischen den Parteien schriftlich vereinbart oder auf der Rechnung von CaPlast angegeben werden. Sie sind in EUR zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von CaPlast maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist CaPlast berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben.
—
5.4
Sollte der Kunde auf seine Zahlung einen Skonto vornehmen, der aufgrund nicht erfolgter Zahlung innerhalb der bestimmten Zahlungsfrist ungerechtfertigt ist, bewirkt das Ausbleiben einer Beanstandung seitens CaPlast keine stillschweigende Anerkennung des vorgenommenen Skontos. CaPlast bleibt weiterhin bis zum Eintritt der Verjährung berechtigt, den aufgrund des Skontos nicht gezahlten Teilbetrag vom Kunden nachzufordern oder diesen Teilbetrag mit offenen Forderungen aus anderen Aufträgen des Kunden zu verrechnen bzw. auf dem Forderungskonto des Kunden zu verbuchen.
—
5.5
Befindet sich der Kunde im Hinblick auf bereits erfolgte Lieferungen von CaPlast in Zahlungsverzug, ist CaPlast ferner berechtigt, nach seiner Wahl entweder die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzuhalten, bis der Kunde darauf Vorauszahlung geleistet hat, oder vom Vertrag über die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzutreten.
—
5.6
Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde CaPlast die entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die Beitreibung der ausstehenden Zahlung in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.
—
5.7
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen und die Schuld wird erst durch vollständige Zahlung getilgt. Falls Wechsel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist begeben sind, kann CaPlast sofortige Barzahlung verlangen. CaPlast übernimmt keinerlei Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung in Bezug auf begebene Schecks oder Wechsel. Diskontspesen (2 % über dem von CaPlasts Hausbank in Rechnung gestellten Diskontsatz, mindestens jedoch € 50,-) und alle mit der Einlösung der Wechsel- und Scheckbeträge entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
—
5.8
Beanstandungen gegen die Höhe der von CaPlast dem Kunden berechneten Vergütung sind umgehend nach Zugang der Rechnung an CaPlast zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht (8) Wochen ab Rechnungszugang bei CaPlast eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung der Rechnung der Höhe nach. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
—
5.9
Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden solche, bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen, Umstände erst später bekannt, so ist CaPlast berechtigt, entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und die kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen.
—
5.10
CaPlast ist trotz etwaiger anderslautender oder fehlender Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. CaPlast wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CaPlast berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Gefahrübergang, Untersuchung auf Transportschäden
6.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Sendung auf das vom Kunden bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist.
Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien im Einzelfall auf eine andere Handelsklausel als „FCA Magdheide 7, 59394 Nordkirchen“ verständigen, auch wenn dies in diesem Punkt von der Auslegungsregel dieser anderen Handelsklausel abweicht. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall gleichwohl bereits jetzt, dass die Auslegungsregeln dieser anderen Handelsklausel im Übrigen bestehen bleiben.
—
6.2
Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie CaPlast und die Transportperson fernmündlich und in Textform (§ 126 b BGB) unverzüglich unterrichten. Im Falle einer Lieferung an eine abweichende Debitoren-Lieferadresse ist der Kunde verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchung auf etwaige Transportschäden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer 6. erfolgt.
—
6.3
Falls der Versand ohne Verschulden von CaPlast nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durchgeführt werden kann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit Verstreichen des in Ziffer 4.4 genannten Lieferzeitpunktes auf den Kunden über.
—
6.4
Ist Liefergegenstand eine Werkleistung, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlusts sowie der Verschlechterung nach erfolgter Abnahme gemäß Ziffer 7 auf den Kunden über.
7. Abnahme
7.1
Ist Liefergegenstand eine Werkleistung, so hat der Kunde die von CaPlast vertragsgemäß erbrachte Leistung unverzüglich abzunehmen, spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Bereitstellung durch CaPlast, soweit nicht mit dem Kunden etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.
—
7.2
Setzt CaPlast dem Kunden nach Fertigstellung der vertragsgemäß erbrachten Leistung eine angemessene Frist zur Abnahme, und kommt der Kunde dem nicht nach, ohne innerhalb dieser Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels zu verweigern, gilt die Abnahme als erfolgt.
Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Leistung in seinen Produktiv-Betrieb übernimmt.
—
7.3
CaPlast ist berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitzustellen (Teilabnahme), soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Teilleistungen und Teilabnahmen sind insbesondere zumutbar und damit zulässig für in sich abgeschlossene und funktionsfähige Teilleistungen, durch die dem Kunden kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, CaPlast erklärt sich vorab schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zur Übernahme dieser Kosten bereit.
Soweit CaPlast zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt ist, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsmäßig erbrachte Teillieferung oder Teilleistung abzunehmen; die Regelungen in vorstehenden Ziffern 7.1 und 7.2 finden entsprechende Anwendung.
8. Untersuchungspflicht; Gewährleistung; Verjährungsfristen
8.1
Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel einschließlich etwaiger Transportschäden (vgl. Ziff. 6.2) hat der Kunde unverzüglich nach dem Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer, unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind CaPlast unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Bei Versäumung der Rügefrist sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
—
8.2
Der Kunde ist vor Be- und Verarbeitung der von ihm gelieferten oder beigestellten Waren verpflichtet, diese auf ihre Eignung für den vom Kunden intendierten Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden.
CaPlast übernimmt keine Gewährleistung im Hinblick auf die Geeignetheit der von CaPlast be- oder verarbeiteten Waren des Kunden für einen vom Kunden intendierten Verwendungszweck.
—
8.3
Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Etwaige sich im Rahmen der dem Kunden bekannten einschlägigen Güterichtlinien bewegende Abweichungen gelten als vertragsgemäß.
—
8.4
Mängelrechte können nur hinsichtlich von Waren berücksichtigt werden, die noch zur Inspektion und / oder Rücknahme zur Verfügung stehen. Ohne eine vorherige gegenseitige Verständigung darf keine Ware an CaPlast zurückgesandt werden.
Nimmt CaPlast Ware zurück und ggf. nach Rücknahme eine Bearbeitung dieser Ware vor, liegt darin in keinem Fall ein Anerkenntnis, dass die zurückgesandte Ware mangelhaft ist.
—
8.5
Für gemäß Ziffer 7.1 rechtzeitig gerügte Mängel der gelieferten Ware gewährt CaPlast die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den vertraglich vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 9 zu.
—
8.6
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder unsachgemäß behandelt wurde. Eine unsachgemäße Behandlung schließt auch die unsachgemäße Lagerung der Waren mit ein. Insbesondere hat der Kunde die Ware stets UV-geschützt zu lagern sowie die von CaPlast vorgegebenen Temperaturvorgaben bei der Lagerung einzuhalten.
—
8.7
CaPlast übernimmt keine Gewähr für solche Waren, die der Kunde CaPlast zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich solcher Waren stehen dem Kunden keine Mängelrechte zu, es sei denn, der Mangel beruht auf der Ver- oder Bearbeitung durch CaPlast.
—
8.8
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend eine andere gesetzliche Frist zur Anwendung kommt oder sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht in Fällen einer Haftung von CaPlast wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von CaPlast wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von CaPlast beruhen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Ist Liefergegenstand eine Kaufsache, behält sich CaPlast das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Soweit CaPlast mit dem Kunden Bezahlung aufgrund des Scheck- / Wechselverfahrens vereinbart, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung sowie auf Ansprüche gegen den Kunden im Zusammenhang mit einer möglichen Inanspruchnahme von CaPlast von dritten Wechselberechtigten und erlischt nicht schon mit dem Erhalt des Geldes im Rahmen des Scheck-/Wechselverfahrens.
—
9.2
Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets ausschließlich unter Wahrung der Sicherungsansprüche von CaPlast. Die verarbeitete Sache dient mit ihrem vollen Wert zur Sicherung der im vorstehenden Absatz genannten Forderung. Wird die Ware mit anderen, CaPlast nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt CaPlast das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
Soweit die Vorbehaltsware mit Ware anderer Zulieferanten untrennbar verbunden oder vermischt wird, erwirbt CaPlast das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenendbetrag plus Mehrwertsteuer) zu den anderen damit verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung.
Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Vorbehaltsware von CaPlast als Bestandteil einer Hauptsache des Kunden anzusehen ist, hat der Kunde CaPlast an der Hauptsache Miteigentum im oben genannten Verhältnis einzuräumen.
Der Kunde verwahrt den Miteigentumsanteil für CaPlast jeweils unentgeltlich. Für den Fall, dass kein Eigentumserwerb im Sinne dieses Absatzes bei CaPlast eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum im oben genannten Verhältnis an der neu erschaffenen Sache zur Sicherheit an CaPlast. CaPlast nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
—
9.3
Der Kunde ist berechtigt, die Ware von CaPlast im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus dieser Veräußerung oder andere an Stelle der Ware tretende Forderungen werden bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe und mit allen Nebenrechten an CaPlast abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware von CaPlast ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung weitergeliefert und ob diese Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferanten verarbeitet, verbunden oder vermischt worden ist; CaPlast nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Falls ein anderer Zulieferer rechtswirksam verlängerten Eigentumsvorbehalt bezüglich Lieferforderungen des Kunden geltend machen kann, tritt der Kunde die betreffenden Lieferforderungen im Umfang des Eigentumsvorbehalts von CaPlast an der veräußerten Ware an CaPlast ab. CaPlast nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
—
9.4
Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von CaPlast oder der Ware, an der CaPlast Miteigentum hat, in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe der Forderungen von CaPlast gegen ihn. CaPlast nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
—
9.5
Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Befugnis von CaPlast, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Aus begründetem Anlass, wie bei Zahlungsverzug oder -einstellung des Kunden, Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder einer sonstigen Gefährdung der Befriedigung seiner gegen den Kunden bestehenden Forderung kann CaPlast die Einziehungsermächtigung des Kunden bezüglich der abgetretenen Forderungen widerrufen. Bis dahin verpflichtet sich CaPlast, die Forderung nicht selbst einzuziehen. Der Kunde ist in diesem Fall unter anderem verpflichtet, unverzüglich die Vorbehaltsware in geeigneter Weise für jeden Dritten erkennbar als Eigentum von CaPlast zu kennzeichnen.
Der Kunde hat CaPlast über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden wie auch eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind Bevollmächtigte von CaPlast während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit berechtigt, bei dem Kunden sachdienliche Feststellungen vorzunehmen und die dafür erforderlichen Unterlagen einzusehen.
—
9.6
Der Kunde trägt die Gefahr für die von CaPlast gelieferte Ware. Er ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen übliche Gefahren, wie z.B. Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu üblichen Konditionen und im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall des Schadens an CaPlast ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Preises der von CaPlast unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware; CaPlast nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Soweit die Versicherung nicht den gesamten Schaden der Höhe nach deckt, kann CaPlast nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden.
—
9.7
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Der Kunde hat CaPlast unverzüglich über alle das Eigentum von CaPlast betreffenden Vorkommnisse zu unterrichten und alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung CaPlast oder einem Dritten gegenüber abzugeben, um dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Kunde haftet für sämtliche Kosten einer gerichtlichen und / oder außergerichtlichen Intervention.
—
9.8
CaPlast ist zur Freigabe der Sicherungen nach pflichtgemäßer Auswahl durch CaPlast verpflichtet, wenn und soweit der Schätzwert des Sicherungsguts die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von CaPlast um 50 % (fünfzig Prozent) dauerhaft übersteigt.
10. Haftung; Produkthaftung
10.1
CaPlast haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von CaPlast beruhen.
—
10.2
Soweit CaPlast die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
—
10.3
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung von CaPlast nach anderen gesetzlich zwingenden Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung von CaPlast bei schuldhaften Verstößen nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
—
10.4
Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu CaPlast das alleinige Risiko als (Mit-)Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis zum Anspruchsteller als Hersteller haftet. Der Kunde stellt CaPlast in vorgenannten Fällen ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich in Fällen, in denen der Kunde CaPlast Vorprodukte geliefert hat.
Die Regelung dieser Ziffer 10.4 findet keine Anwendung, soweit in Fällen, in denen der Kunde CaPlast Waren zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat, die Schadensursache auf der Ver- oder Bearbeitung durch CaPlast beruht, auch dann nicht, wenn CaPlast gegenüber Dritten nicht als Hersteller in Erscheinung tritt.
—
10.5
Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber CaPlast eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CaPlast.
—
10.6
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von CaPlast ausgeschlossen.
—
11. Rücktrittsrecht bei Nichtverfügbarkeit von Spezialrohstoffen
Stellt sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung für CaPlast unvorhersehbar, insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, heraus, dass ein für die Vertragserfüllung durch CaPlast unerlässlicher Rohstoff nicht nur vorübergehend nicht mehr durch zumutbare Aufwendungen in der für die Vertragserfüllung ausreichenden Menge verfügbar ist, ist CaPlast berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern CaPlast diese Nichtverfügbarkeit zu vertreten hat. CaPlast wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unterrichten.
12. Geheimhaltung
12.1
Soweit sich aus einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nichts Anderes ergibt, verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffer 12. Die Parteien sind einander verpflichtet, über die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden und miteinander ausgetauschten und einander zugänglich gemachten Informationen sowie über die als vertraulich bezeichneten Informationen („Geheime Informationen“), Stillschweigen zu bewahren und der jeweiligen Information angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Geheimhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten.
Als geheime Informationen gelten solche Informationen nicht, die zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt sind oder später öffentlich bekannt werden und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten der betreffenden Partei zurückzuführen ist, oder die zur Kenntnis eines Dritten auf anderen Wegen als durch die andere Vertragspartei oder mit dieser verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass hierbei durch die betreffende Partei eine gegenüber der anderen Partei unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde.
Eine Vervielfältigung und Weitergabe geheimer Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei offengelegt oder zugänglich gemacht werden.
—
12.2
Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand, solange die vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind.
—
12.3
Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen Geschäftsgeheimnisse, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an CaPlast herauszugeben, soweit sie nicht zum Lieferumfang gehören. Sämtliche Geschäftsgeheimnisse sind aus den Datenverarbeitungsanlagen des Kunden sicher und nachhaltig zu entfernen. Vervielfältigungen, gleich in welcher Form, sind so zu zerstören, dass eine Rekonstruktion unmöglich ist.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
13.1
Zur Aufrechnung ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder, soweit er mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von CaPlast i.S.v. § 320 BGB geltend macht.
—
13.2
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Rechtsgeschäft beruht wie die Forderung von CaPlast. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.
14. Schriftform
14.1
Diese Vereinbarung geht allen vorher getroffenen Absprachen zu ihrem Gegenstand vor, unabhängig davon, ob sich die Parteien hierauf schriftlich oder mündlich verständigt haben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
—
14.2
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist.
—
14.3
Soweit nicht in diesen AVB anders bestimmt, genügt zur Einhaltung der Schriftform auch Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126 b BGB.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1
Alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen CaPlast und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
—
15.2
Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von CaPlast, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. CaPlast kann allerdings den Kunden auch an dessen Geschäftssitz verklagen. Vorstehendes gilt nicht, sofern eine andere - gesetzlich zwingend vorgeschriebene - ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.
16. Schlussbestimmungen
16.1
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
—
16.2
Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit CaPlast nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CaPlast auf einen Dritten übertragen. CaPlast wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Kunde informiert CaPlast unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit CaPlast zu übertragen.
—
16.3
Diese AVB werden in einer deutschen und englischen Fassung vereinbart. Die deutsche Fassung genießt im Falle von Abweichungen Vorrang.